Einsatz von Polizeibeamtinnen und -beamten unter Legende (Verdeckte Ermittler) nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Polizeiaufgabengesetz

Nach § 34 Abs. 2. Nr. 3 Thüringer Polizeiaufgabengesetz (PAG) kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen Daten durch den Einsatz von Polizeibeamtinnen und -beamten unter einer Legende als verdeckt Ermittelnde erheben. Daneben können jenseits der Gefahrenabwehr auch Verdeckte Ermittler nach § 110a Strafprozessordnung zur Aufklärung von bestimmten Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden. Auch ohne die Arbeitsweise oder schützenswerte Interessen von verdeckt Ermittelnden zu beeinträchtigen, sind Auskünfte gegenüber dem Parlament möglich.

DS 7/8389