Einsatz von Vertrauenspersonen durch die Thüringer Polizei nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 Thüringer Polizeiaufgabengesetz (V-Personen)

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes regelt den nachrichtendienstlichen Einsatz von Vertrauenspersonen. Darüber hinaus können nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 Thüringer Polizeiaufgabengesetz präventiv-polizeilich zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen Daten erhoben und Vertrauenspersonen eingesetzt werden. Bei solchen Vertrauenspersonen handelt es sich jeweils um Privatpersonen, anders als bei nicht offen ermittelnden Polizeibeamtinnen und -beamten und verdeckt ermittelnden Polizeibeamtinnen und -beamten. Auch ohne die Arbeitsweise oder schützenswerte Interessen von Vertrauenspersonen zu beeinträchtigen, sind Auskünfte gegenüber dem Parlament möglich.

DS 7/8438