Erbschaften des Freistaats Thüringen in den Jahren 2021 und 2022

§ 1936 Bürgerliches Gesetzbuch regelt die Erbschaft der Länder, wenn im Todesfall kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist und der Erblasser über seinen Nachlass auch nicht vollständig letztwillig verfügt hat. Das Erbe fällt dem Land zu, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Das Land kann die Erbschaft nicht ausschlagen.

DS 7/7317