Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen nach § 74 a Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)

Am 4. Juli 2019 hat der Thüringer Landtag als Zeichen der Wertschätzung gegenüber Beamtinnen und Beamten in Thüringen, insbesondere der Thüringer Polizei, das Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts beschlossen. Danach müssen Beamtinnen und Beamte, die im Dienst oder wegen ihrer dienstlichen Stellung Opfer tätlicher Angriffe geworden sind, nicht das Risiko tragen, dass die Vollstreckung eines gerichtlich geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs gegen den Schädiger ohne Erfolg ist. Mit den Änderungen wurden Dienstherren in die Lage versetzt, den betroffenen Beamtinnen und Beamten als Ausdruck der Anerkennung und der besonderen Fürsorge einen Ausgleich zu verschaffen, indem sie die Erfüllung eines titulierten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, wenn oder soweit die Vollstreckung beim Schädiger erfolglos geblieben und der Zahlungsausfall als erheblich anzusehen ist. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen Ansprüche der verletzten Bediensteten gegen die Schädiger auf den Dienstherrn über.

DS 7/8860