Finanzielle Leistungen des Landes an die Kommunen zur Schaffung von Unterbringungskapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen verpflichtet. Hierzu leistet das Land nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) entsprechende finanzielle Leistungen. Hierunter fielen auch Investitionspauschalen für die Schaffung von Unterbringungskapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften. Insbesondere in den Jahren 2015/2016 hat das Land Mittel gewährt, um die Kommunen bei dieser Aufgabe zu unterstützen. Auch wenn die Regelung in § 3 ThürFlüKEVO derzeit ausgesetzt ist, gilt nach wie vor die Bestimmung, dass die vom Land "vorfinanzierten Unterbringungsplätze" auch "für andere im öffentlichen Interesse liegende und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zwecke" genutzt werden können. Für diese Fälle ist jedoch sicherzustellen, dass "kurzfristig die [...] belegten oder andere Unterbringungsplätze (Alternativplätze) zur Verfügung stehen", sollten sie benötigt werden.

DS 7/7426