Gemeinden und Landkreise ohne Haushaltssatzung zum 31. Dezember 2022

§ 57 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung regelt, dass die kommunalen Haushaltssatzungen bis einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden sollen.
Entsprechend dieser Sollvorschrift müssten die kommunalen Haushaltssatzungen für das Jahr 2022 bis spätestens 30. November 2021 beschlossen und anschließend den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vorgelegt worden sein.

DS 7/7474