Kommunale Beteiligungen an Unternehmen der Strom- und Wärmeerzeugung sowie -versorgung - Teil II

In der Kleinen Anfrage 7/536 wurde die Landesregierung um Auskunft zu kommunalen Stadtwerken gebeten. In der Drucksache 7/1038 antwortete die Landesregierung auf die Fragen und teilte darüber hinaus mit, dass der Fragesteller dem Antrag auf Fristverlängerung nicht zugestimmt habe, weshalb die Beantwortung nicht im erforderlichen Umfang erfolgen konnte.
Die Gemeinden und Städte haben gemäß § 2 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung die Versorgung der Bevölkerung mit Energie im eigenen Wirkungskreis sicherzustellen. Hierzu können die Gemeinden und Städte gemäß § 71 Thüringer Kommunalordnung auch Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Hierbei sind Unternehmen in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung ausdrücklich zulässig.
Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden und Städte unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/3483