Kommunen ohne Jahresrechnungen 2021

Nach § 80 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) haben die Kommunen innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines Haushaltsjahres eine Jahresrechnung aufzustellen und dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat beschließt darüber bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Sodann ist die Jahresrechnung mit Anlagen, Prüfberichten und Beschlüssen dazu der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Bis Mitte 2022 sollten alle Jahresrechnungen 2021 erstellt sein. Dennoch treten Fälle ein, in denen Kommunen aus unterschiedlichen Gründen ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen. Die Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/7476