Kosten der Schülerbeförderung in den 11. und 12. Klassen im Haushaltsjahr 2019 - nachgefragt

In der Kleinen Anfrage 7/316 haben wir auf § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) zur Möglichkeit der Beteiligung von Erziehungsberechtigten beziehungsweise von volljährigen Schülerinnen und Schülern an den Kosten der Schülerbeförderung in den Klassen 11 und 12 verwiesen. Konkret fragten wir, in welchem Umfang die Schulträger, die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Beförderungskosten im Haushaltsjahr 2019 beteiligt wurden. Aus der Antwort der Landesregierung in Drucksache 7/527 geht hervor, dass die Landesregierung keine Angaben machen konnte, obwohl die Schulträger die Kostenbeteiligung in einer Satzung regeln müssen und diese dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zentrale Mittel- und Bündelungsbehörde vorzulegen sind. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist ein direkt dem Thüringer Ministerium für lnneres und Kommunales unterstelltes Landesamt.
Zudem informierte die Landesregierung in ihrer Antwort darüber, dass Aussagen zu den tatsächlichen Kosten der Schülerbeförderung bei den Schulträgern sowie die Einnahmen aus der Kostenbeteiligung für das Haushaltsjahr 2019 noch nicht vorliegen würden, da die Jahresrechnungsstatistiken noch nicht vorlägen.

DS 7/1043