Kosten der Schülerbeförderung in den 11. und 12. Klassen im Haushaltsjahr 2019

Gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) tragen die Träger öffentlicher Schulen die Kosten der Schülerbeförderung. Ab der Klasse 11 und 12 können die Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei Volljährigkeit die Schülerinnen und Schiller selbst an den Beförderungskosten beteiligt werden. Über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung entscheiden die Schulträger jeweils selbst.
Der Kreistag des Weimarer Landes hat nach meiner Kenntnis in seiner Sitzung am 24. Januar 2020 entschieden, den Anteil des Landkreises von bisher 25 Prozent auf künftig 50 Prozent zu erhöhen. Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler sollen in gleicher Höhe von den Kosten entlastet werden. Der Landkreis Nordhausen trägt die Kosten inzwischen vollständig aus dem Kreishaushalt.
Die Träger der öffentlichen Schulen unterliegen hinsichtlich der Ausführung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/527