Kostenübernahme bei Schäden im Rahmen von Wohnungsdurchsuchungen in Thüringen

Die Polizei kann auf richterlichen Antrag oder bei Gefahr im Verzug Gebäude und Wohnungen durchsuchen. Öffnen Bewohner nicht freiwillig oder ist dies taktisch aus Sicht der Polizei geboten, kann, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, die Wohnung oder das Gebäude auch zwangsweise geöffnet werden, zum Beispiel durch Herbeirufen eines Schlüsseldienstes und Aufbohren des Schlosses, durch Auftreten, durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Rammbock oder in Ausnahmefällen auch durch Schusswaffengebrauch. Dabei kommt es immer wieder zu Schäden. Die Frage, wer die Kosten dabei tragen muss, wird unterschiedlich bewertet. Dass der Mieter dafür nicht zwangsläufig haften muss, urteilte der Bundesgerichtshof am 14. Dezember 2016 (Aktenzeichen VIII ZR 49/16). Im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen kam es in der Vergangenheit auch zu Verwechslungen, sodass falsche Türen aufgebrochen wurden. Aufsehen erregte dabei auch der Fall einer Verwechslung beim Stürmen einer Wohnung im Jahr 2022 in Essen, bei dem ein betroffener Student einen 50-Euro-Gutschein für einen Onlineshop erhielt.

DS 7/8439