Leistungen des Landes an die Kommunen zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Thüringen

Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden auf Grundlage von § 7 Abs. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz) auf Antrag die notwendigen Kosten, die ihnen für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Bewachung und Sozialbetreuung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen entstehen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt mittels der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz, welche seit dem Jahr 1999 mehrfach geändert wurde.

DS 7/6388