Ablöse von Stellplatzverpflichtungen in Gemeinden und Städten

Gemäß § 49 Thüringer Bauordnung (ThürBO) müssen Stellplätze beziehungsweise Garagen für Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück oder in zumutbarer Entfernung hergestellt werden, wenn die Nutzung des Grundstücks einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lässt. Insbesondere in größeren Städten besteht aufgrund der historischen Bebauung oftmals keine Möglichkeit, dieser Verpflichtung nachzukom-men. Die Grundstückseigentümer können in diesen Fällen durch Geldzahlung an die Gemeinde diese Verpflichtung dadurch ablösen, dass die Gemeinde das vereinnahmte Geld zweckgebunden fur die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder für sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr verwendet.Die Festlegung über die Höhe des Ablösungsbetrags hat die Gemeinde per Satzung festzulegen. Das Sat-zungsverfahren unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/356