Grundsteuerreform und ihre Auswirkungen auf die fiktiven Hebesätze zur Berechnung von Schlüsselzuweisungen in Thüringen

Der Bundesgesetzgeber hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018 umgesetzt und im Herbst 2019 eine Grundsteuerreform beschlossen. Maßgeblich war dabei, dass das Bundesverfassungsgericht das bisher geltende Verfahren zur Bestimmung des steuerrelevanten Wertes von Grundstücken und Gebäuden als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte. Aufgrund der unterschiedlichen, vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Ermittlung der grundsteuerrelevanten Werte wurden vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich stark besteuert. Künftig knüpft die Grundsteuer maßgeblich an den Bodenrichtwert an. Nach der Zielstellung des Gesetzgebers soll nach der Reform das Steueraufkommen aus den Grundsteuern in der Summe aller Steuerpflichtigen nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen. Dies hat allerdings zur Folge, dass einzelne Steuerpflichtige künftig absolut eine höhere Steuer entrichten müssen, während andere Steuerpflichtige im Vergleich zur bisherigen Regelung finanziell entlastet werden, was unter Umständen dazu führen könnte, dass einzelne Gemeinden mit Blick auf eine Steueraufkommensneutralität den gemeindlichen Hebesatz senken müssten.
Zudem dürfte künftig mit Blick auf den Bodenrichtwert als maßgeblicher Faktor der Besteuerung eine stärkere Differenzierung zwischen eher ländlich geprägten und stärker verdichteten Siedlungsräumen eintreten.
Der gemeindliche Hebesatz ist mitentscheidend für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen. Gemäß den Bestimmungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes unterstellt gegenwärtig ein fiktiver Hebesatz von 271 vom Hundert für die Grundsteuer A und 389 vom Hundert für die Grundsteuer B gewisse rechnerische Mindeststeuereinnahmen.

DS 7/5333