Inkrafttreten kommunaler Haushalte ohne genehmigungspflichtige Bestandteile

Gemeinden, Städte und Landkreise im Freistaat Thüringen müssen beschlossene Haushaltssatzungen und deren Anlagen zur Würdigung den Kommunalaufsichtsbehörden vorlegen. Sofern keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthalten sind, dürfen die Satzungen frühestens einen Monat nach Eingangsbestätigung der Kommunalaufsicht ortsüblich bekanntgemacht werden, sofern die Aufsichtsbehörde die Satzung nicht beanstandet. Die Eingangsbestätigung der Kommunalaufsicht ist unverzüglich zu erteilen. Erst mit Bekanntmachung der Satzung kann der Haushalt in Kraft gesetzt werden. Damit ist für den Haushaltsvollzug entscheidend, ob und wann die Eingangsbestätigung erteilt wird. Das Verfahren ist in § 57 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) geregelt. Das Satzungsverfahren unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

DS 7/1659