Rückbau- und Abrissverfügung für Erholungsbauten im Außenbereich

Die unteren Bauaufsichtsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten erlassen Rückbau- und Abrissverfügungen für Erholungsbauten im Außenbereich, wenn bei diesen Bauten nach dem Jahr 1990 nicht bauordnungsrechtlich genehmigte An- und Umbauten sowie genehmigungspflichtige Veränderungen am Baukörper vorgenommen wurden. In vielen Fällen ist zudem die gesetzlich vorgeschriebene Erschließung nach Baugesetzbuch (BauGB) nicht gesichert. Im Regelfall betrifft dies Fälle in Erholungssondergebieten nach § 10 Baunutzungsverordnung.
Durch Änderung des § 12 Abs. 7 BauGB können Gemeinden nunmehr im Rahmen ihrer Bauplanungskompetenz in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen auch zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
Die Bauordnungsbehörden unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht des Landes, die Kommunen nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

DS 7/4471