Rücklage gemäß § 68 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Nach meiner Kenntnis hält die Stadt Erfurt seit Jahren keine allgemeine Rücklage vor, die nach § 68 ThürKO in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) in der Mindesthöhe von zwei Prozent des Durchschnitts des Verwaltungshaushalts der zurückliegenden drei Jahre eigentlich verbindlich ist. In Erfurt wird argumentiert, solange die Stadt noch Schulden habe, wäre die Vorhaltung einer allgemeinen Rücklage ein strafrechtlich relevanter Vorgang, weil die Zinserträge für Rücklagen immer geringer seien als die Ist-Zinsen für Kredite. Ohne allgemeine Rücklage in der vorgegebenen Mindesthöhe, die der Liquiditätssicherung dienen soll, ist aber ein wichtiges Kriterium der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Rücklagenausweisung ist eine pflichtige Anlage zur jährlichen Haushaltssatzung beziehungsweise zum Haushaltsplan.
Die Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die kommunalen Haushaltssatzungen und alle dazugehörigen Anlagen werden durch die Rechtsaufsicht des Landes gewürdigt oder unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt.

DS 7/5100