Öffentlichkeit von kommunalen Ausschüssen

Für Sitzungen von Gemeinderäten gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Beratungen und Beschlussfassungen im nicht öffentlichen Sitzungsteil erfolgen.
Der Gemeinderat kann beschließen, dass eine abschließende Entscheidung auf einen Ausschuss übertragen wird. Die Beratung und Beschlussfassung hat demnach ebenfalls öffentlich zu erfolgen, sofern dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Nicht beschließende, also vorberatende Ausschüsse tagen demnach nicht öffentlich. Hierbei ist strittig, ob bei beschließenden Ausschüssen nur der Teil in öffentlicher Sitzung behandelt wird, der konkret einen vom Gemeinderat zur abschließenden Entscheidung zugewiesenen Gegenstand betrifft oder ob selbst bei nur einem zur abschließenden Entscheidung zugewiesenen Gegenstand sämtliche Beratungen des Ausschusses in öffentlicher Sitzung zu erfolgen haben.
Die Regelungen für Gemeinden gelten für Landkreise analog.

DS 7/5275