Orte, an denen polizeiliche Identitätsfeststellungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Polizeiaufgabengesetz und Folgemaßnahmen durchgeführt werden (Gefahrengebiete, gefährliche Orte) in den Jahren 2021 und 2022

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Polizeiaufgabengesetz (PAG) kann die Polizei an sogenannten gefährlichen Orten die Identität von Personen feststellen und diese durchsuchen (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 PAG). Bereits in der Vergangenheit nahm die Landesregierung in Antworten auf Kleine Anfragen zum Bereich sogenannter Gefahrengebiete Stellung, darunter in den Drucksachen 6/3495, 6/6871, 7/551, 7/1531, 7/3831, 7/4402 und 7/4403.

DS 7/7931