Schlag- und Einsatzstöcke in der Thüringer Polizei

Nach § 59 Abs. 4 Thüringer Polizeiaufgabengesetz (PAG) ist der "Schlagstock" als Waffe zur Umsetzung des unmittelbaren Zwangs zugelassen. Entsprechende Einsatzmittel können etwa zum Abdrängen oder Schlagen eingesetzt werden.

DS 7/8505