Straßenreinigungsgebührensatzungen in Thüringer Gemeinden und Städten

Die Gemeinden und Städte sind zur Reinigung der Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen verpflichtet (vergleiche § 49 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG). Sie können die Reinigungspflicht auf die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken entlang der öffentlichen Straßen ganz oder teilweise per Satzungsrecht übertragen (vergleiche § 49 Abs. 5 ThürStrG).
Sofern eine Gemeinde/Stadt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sind nach Maßgabe des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) die auf die Grundstückseigentümer oder -besitzer entfallenden Aufwendungen auf diese umzulegen. Hierfür ist eine Straßenreinigungsgebühr per Satzung zu erlassen. Dieser Gebühr ist eine entsprechende Kalkulation zugrunde zu legen, die auch einen Anteil der Aufwendungen für die Allgemeinheit berücksichtigen muss und über die Gemeinde/Stadt zu finanzieren ist (vergleiche § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 ThürKAG).
Der Kalkulationszeitraum für die Gebühren soll höchstens vier Kalenderjahre betragen (vergleiche § 12 Abs. 6 ThürKAG).
Die Ausübung des Satzungsrechtes unterliegt der Kontrolle des Landtags.

DS 7/3460