Stundungsvereinbarungen für Straßenausbaubeiträge in den Jahren 2019 bis 2021

Trotz Abschaffung der Straßenausbaubeiträge mit Wirkung vom 1. Januar 2019 können für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 2022 Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Das Gesetz sieht hierfür bestimmte Zahlungserleichterungen für die Betroffenen vor, sofern es sich um einmalige Beiträge handelt. Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus § 7 b Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG).

DS 7/5211