Tätowierungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in Thüringen

Nach einer Erhebung eines Markt- und Meinungsforschungsinstituts im Jahr 2021 besitzen 16 Prozent der 18- bis 24-Jährigen eine oder mehrere Tätowierungen und 26 Prozent der 25- bis 34-Jährigen. Weitere jeweils 14 Prozent in beiden Altersgruppen gaben an, sie hätten gern ein Tattoo. Für viele junge Menschen gehören Tätowierungen längst zum Teil der Lebenswirklichkeit, auch für Interessierte am Polizeiberuf und ausgebildete Polizistinnen und Polizisten. Für den Beruf der Polizei sind Tätowierungen seit Jahren nicht unumstritten und die Praxis dazu in den Bundesländern fällt mal restriktiver, mal offener aus. Die §§ 33 ff. des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) regeln "Grundpflichten", "Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild" sowie die "Folgepflicht". Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG kann das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Für die Auswahlentscheidung bei Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst ist unter anderem die Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) maßgeblich. In der Vergangenheit haben abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst in Bund und Ländern dagegen sowohl erfolgreich als auch erfolglos Verwaltungsklagen geführt. In einem seit dem Jahr 2013 andauernden Rechtsstreit eines Polizisten in Bayern wegen eines Tattoos zog dieser bis vor das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesverfassungsgericht und erreichte im Jahr 2023 eine außergerichtliche Einigung.

DS 7/8337