Umgang mit nicht öffentlichen Protokollen im Gemeinderat

Nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) steht den Mitgliedern eines Gemeinderats die Einsichtnahme in die Niederschriften von Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse zu. Von den Niederschriften über öffentliche Sitzungen können die Gemeinderatsmitglieder Abschriften erhalten. Darüber hinaus kann durch Regelung in der Geschäftsordnung bestimmt werden, dass den Gemeinderatsmitgliedern die Niederschrift über öffentliche Sitzungen übersandt wird. Konkrete Bestimmungen zum Umgang mit Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen enthält das Gesetz nicht. Niederschriften sind in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
Gemäß den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung gelten diese Vorschriften für die Landkreise analog.

DS 7/6757