Umsetzung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - Teil I

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz zur Aufnahme und Unterbringung von bestimmten Personengruppen nach dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet. Die ihnen daraus entstehenden Kosten trägt gemäß Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) das Land.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürFlüKEVO finanziert das Land eine monatliche Pauschale in Höhe von 210 Euro je aufgenommenen Flüchtling und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ThürFlüKEVO eine monatliche Pauschale in Höhe von 60 Euro je aufgenommenen Flüchtling für die Sozialbetreuung und Beratung von Menschen in Gemeinschaftsunterkünften.

DS 7/7308

Hinweis: Aufgrund des Umfangs der Thematik wurde der Sachverhalt in drei Vorgänge aufgeteilt. Die weiteren Drucksachen lauten DS /7425 und DS 7/7340.