Umsetzung von § 26 a Thüringer Kommunalordnung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Gemeinden - nachgefragt

In der Kleinen Anfrage 7/2759, welche durch die Landesregierung in Drucksache 7/5017 beantwortet wurde, informierte die Landesregierung darüber, dass lediglich 41 von 631 Gemeinden und Städten der gesetzlichen Anforderung aus § 26 a Thüringer Kommunalordnung nachgekommen sind und eine Regelung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Hauptsatzung verankert haben. In mehreren Gemeinden und Städten würde derzeit darüber beraten, auf Grundlage der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes schlägt vor, dass der "Bürgermeister [...] in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben [entscheidet], in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden." Hingegen war die politische Zielstellung des Landtags, eine möglichst breite Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Kommunen sicherzustellen. Bei der Ausgestaltung wurden bewusst keine strengen gesetzlichen Vorgaben gemacht. Die Form der Beteiligung sollte im Gemeinde- und Stadtrat gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen vereinbart werden. Dass nunmehr der Bürgermeister ermächtigt werden soll, zu entscheiden, in welcher Form die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden, dürfte die gewollte politische Zielsetzung des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
Nach Kenntnis der Fragesteller ist die Regelung in der Mustersatzung in enger Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales erarbeitet worden.

DS 7/5608