Unmöglichkeit der Rückkehr von früheren Landesbeamten in das Beamtenrechtsverhältnis mit dem Land nach dem Ausscheiden aus einem hauptamtlichen kommunalen Wahlamt

Jüngst haben in Thüringen Kommunalwahlen stattgefunden, bei denen auch mehrere Ämter als hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zur Wahl standen. Im Ergebnis dieser Wahlen wurde erneut offensichtlich, dass es eine Regelungslücke in Thüringen gibt, wenn Beamte des Landes das Amt einer hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin beziehungsweise eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten annehmen und später aus dem Dienst ausscheiden. In diesen Fällen können sie nicht in ihr früheres beamtenrechtliches Dienstverhältnis zurückkehren.
Die nachfolgenden Fragestellungen beziehen sich sowohl auf die Wahl für das Amt von hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten als (Ober-)Bürgermeisterin oder (Ober-)Bürgermeister und Landrätin oder Landrat in einer Direktwahl als auch auf die Wahl von hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten als Beigeordnete in den Gemeinderäten, Stadträten und Kreistagen.

DS 7/6364