Versetzung von Thüringer Polizeibeamtinnen und -beamten nach § 15 Beamtenstatusgesetz

Nach § 15 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) können Beamtinnen und Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

DS 7/8442