Waffen der Thüringer Polizei - Teil I

Nach § 59 Polizeiaufgabengesetz (PAG) sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole als Waffen bei der Thüringer Polizei zugelassen. Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben. Für die Verwendung durch Spezialeinheiten kann das für die Polizei zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

DS 7/8516