Wohnraumüberwachung nach § 35 Thüringer Polizeiaufgabengesetz

§ 35 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes (PAG) sieht die Möglichkeit eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen vor, um personenbezogene Daten zu erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Neben Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind nach § 100c Strafprozessordnung auch akustische Wohnraumüberwachungen im Strafprozessrecht geregelt. Die Landesregierung informiert den Thüringer Landtag jährlich nach § 36 Abs. 7 PAG über präventiv-polizeiliche Telekommunikationsüberwachung sowie Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr. Nach diesen Berichten (vergleiche Drucksachen 6/927, 6/2458, 6/4105, 6/5934, 7/58, 7/1280, 7/3834 und 7/5779 ist erkennbar, dass in den Jahren 2014 bis 2019 das Instrument kein einziges Mal zur Anwendung kam, im Jahr 2020 insgesamt fünf Maßnahmen stattfanden und im Jahr 2021 insgesamt elf Maßnahmen. Im Jahr 2020 soll eine Maßnahme zum Schutz eines verdeckten Ermittlers bei einem Einsatz gedient haben, vier Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung möglicher Gewaltstraftaten durch Personen, die sich jeweils bewaffnet in Wohnungen verschanzt hatten.

DS 7/8119