Zuweisungen des Landes zum Ausgleich kommunaler Belastungen im kulturellen Bereich gemäß § 22 d Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) - Kulturlastenausgleich

Das Land gewährt den Gemeinden, Städten und Landkreisen als Träger oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zur Finanzierung überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen zum Ausgleich ihrer Belastungen Finanzzuweisungen. Über die im Landeshaushalt eingestellten Mittel verfügt die Thüringer Staatskanzlei, wobei die Verteilung im Einvernehmen zwischen der Thüringer Staatskanzlei und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales geregelt wird. Voraussetzungen zur Gewährung der Zuweisung sind: Die Kommune ist Trägerin überregional bedeutsamer Kultureinrichtungen, welches angenommen wird, wenn der Bund oder das Land die Einrichtung institutionell fördern und die Gemeinde beziehungsweise Stadt weist einen Kulturzuschussbedarf von mindestens 50 Euro pro Einwohner im Verwaltungshaushalt und gleichzeitig eine Kulturquote von über vier Prozent (Nettoausgaben abzüglich Nettoeinnahmen im Verwaltungshaushalt ohne Einzelplan 9) im Durchschnitt der vorangegangenen drei Rechnungsjahre auf. Bei Landkreisen beträgt der Kulturzuschussbedarf mindestens 20 Euro pro Einwohner im Verwaltungshaushalt.
Die Stadt Weimar erhält dabei vorab einen Anteil in Höhe von mindestens 10,545 Prozent der zur Verfügung stehenden Verteilmasse.
Rechtsgrundlage bildet § 22 d ThürFAG. Sowohl die Ausführung dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage als auch die Ausführung des Landeshaushalts unterliegen der Kontrolle des Thüringer Landtags.

DS 7/6720