Herstellung des Benehmens zur Tagesordnung in den Kommunen als Videokonferenz?

Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 17.12.21, S. 89f.

Vizepräsident Bergner:
(…) Damit können wir zur nächsten Anfrage kommen, zur Anfrage des Abgeordneten Bilay, vorgetragen vom Abgeordneten Plötner, in der Drucksache 7/4554 – bitte schön, Herr Kollege, Sie haben das Wort.

Abgeordneter Plötner, DIE LINKE:
Ja, so ist es, vielen Dank.
Herstellung des Benehmens zur Tagesordnung in den Kommunen als Videokonferenz?
Das Landesverwaltungsamt hat im Ergebnis eines Prüfverfahrens festgestellt, dass der Landrat des Wartburgkreises seit 15 Jahren gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Vorbereitung der Kreistagssitzung verstoßen hat. Konkret verstieß er gegen die Beteiligung des Kreisausschusses zur Herstellung des Benehmens für die Tagesordnung der Kreistagssitzung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 112 der Thüringer Kommunalordnung. Zur Heilung für die Zukunft hat der Landrat angekündigt, die Mitglieder des Kreisausschusses zu einer Videokonferenz einzuladen, den Entwurf der Tagesordnung zu beraten und das Benehmen in der formalen Sitzung des Kreisausschusses einen Tag vor der Sitzung des Kreistags herzustellen. § 36a der Thüringer Kommunalordnung soll hierbei nicht zur Anwendung kommen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Inwieweit hat das Herstellen des Benehmens zur Tagesordnung für den Kreistag in einer regulären Sitzung des Kreisausschusses unter Beachtung von Ladungsfrist, Angabe über Ort und Zeit der Sitzung des Kreisausschusses, Tagesordnung und Fertigung einer Niederschrift zu erfolgen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Inwieweit ist es zulässig, die Beratung zur Tagesordnung des Kreistags in einer formlosen Videokonferenz durchzuführen und das förmliche Benehmen in einer Sitzung des Kreisausschusses einen Tag vor der Sitzung des Kreistags herzustellen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
3. Inwieweit muss das Benehmen zur Tagesordnung in einer regulären Sitzung des Kreisausschusses vor der Ladung zur Sitzung des Kreistags erfolgen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Vizepräsident Bergner:
Vielen Dank, Herr Abgeordneter, und für das Ministerium für Inneres und Kommunales steht Frau Staatssekretärin Schenk schon hier.

Schenk, Staatssekretärin:
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay, vorgetragen durch den Abgeordneten Plötner, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Ich beantworte die Fragen 1 bis 3 zusammen. Der Landrat setzt die Tagesordnung der Kreistagssitzung nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Kreisausschuss fest. Die hierfür erforderlichen Beschlüsse des Kreisausschusses sind in Sitzungen zu fassen, da die Bestimmungen für den Gemeinderat in den §§ 34 bis 43 der Thüringer Kommunalordnung auch für den Geschäftsgang der Ausschüsse des Kreistages gelten und somit der in § 36 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung geregelte Sitzungszwang auch für den Kreisausschuss gilt. Sitzungen in Form von Videokonferenzen oder Beschlüsse im Umlaufverfahren setzen voraus, dass der Landrat oder die Landrätin eine Notlage nach § 36a Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung feststellt. Deshalb wird das Benehmen zur Tagesordnung der Kreistagssitzung mit dem Kreisausschuss nicht wirksam hergestellt, wenn die Mitglieder des Kreisausschusses die Tagesordnung des Kreistags in einer Videokonferenz beraten, ohne dass der Landrat oder die Landrätin eine Notlage festgestellt und zu einer entsprechenden Sitzung des Kreisausschusses eingeladen hat. Der Beschluss des Kreisausschusses über das Benehmen zur Tagesordnung des Kreistages ist vor der Ladung zur Kreistagssitzung zu fassen. Dies ergibt sich daraus, dass der Landrat oder die Landrätin die Kreistagsmitglieder, die hauptamtlichen Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Die Einladung setzt also eine festgelegte Tagesordnung und die vorherige Herstellung des Benehmens mit dem Kreisausschuss voraus.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.