Mögliche Bebauung im Denkmalschutzgebiet im Eisenacher Thälmann-Viertel

Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 23.09.21, S. 99 - 101.

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Mögliche Bebauung im Denkmalschutzgebiet im Eisenacher Thälmann-Viertel
In Eisenach wird derzeit öffentlich darüber diskutiert, ob in einem Wohngebiet, dem sogenannten Thälmann-Viertel, eine moderne Bebauung stattfinden soll. Das Viertel wurde in den 1960er-Jahren errichtet. Nach Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie weist das Areal eine „typische städtebauliche Komposition der Zeit“ und „zeittypische Elemente“ auf, weshalb es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz handeln könnte. Eine Eintragung in das Denkmalbuch werde derzeit geprüft. Eine bauliche Veränderung des Wohngebiets ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wäre demnach rechtswidrig. Für die geplante Bebauung sollen Fördermittel des Landes in Aussicht gestellt sein.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welchen Status nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz hat das sogenannte Thälmann-Viertel in Eisenach und wie wird dieser Status begründet?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den Folgen für eine bauliche Veränderung des nachgefragten Wohngebiets, die sich aus dem möglichen Denkmalschutzstatus ergeben?
3. Liegt eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Bebauung des Wohngebiets gegenwärtig vor und wenn ja, welche Behörde hat diese Erlaubnis erteilt?
4. Beabsichtigt die Landesregierung, die in Aussicht gestellten Fördermittel für die geplante Bebauung auch dann bereitzustellen, wenn mit öffentlichen Mitteln offensichtlich gegen bestehende Schranken des Thüringer Denkmalschutzgesetzes verstoßen würde und, wenn ja, wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Vizepräsident Worm:
Für die Landesregierung antwortet die Staatskanzlei. Herr Minister Hoff, Sie haben das Wort.

Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei:
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, lieber Herr Bilay, die Mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Ihrer Frage 1: Sie haben völlig zu Recht festgestellt, dass nach § 24 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale, kurz Denkmalschutzgesetz, das für die systematische Aufnahme der Kulturdenkmale zuständige Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, kurz TLDA, derzeit prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Danach – und das ist jetzt wichtig – sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Es wurde auch schon festgestellt in der Vorbemerkung, dass die hierzu erforderliche fachliche und sachliche Prüfung beim TLDA noch nicht abgeschlossen ist. Insofern kann auch noch nicht abschließend beantwortet werden, ob es sich beim Thälmann-Viertel in Eisenach um ein Kulturdenkmal handelt oder nicht.
Zu Ihrer Frage 2: Es ist zutreffend, dass bauliche Veränderungen in dem Wohngebiet zwangsläufig Auswirkungen auf alle Fragen des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses haben, was ja auch Voraussetzung für das Vorliegen eines Kulturdenkmals ist. Gleichzeitig ist bis zur Klärung dieser Frage durch das TLDA keine Sperrwirkung für die Umsetzung von Bauvorhaben aus denkmalschutzrechtlichen Gründen vorgesehen.
Zu Ihrer Frage 3: Im Rahmen des bei der Stadt Eisenach durchgeführten Vorbescheidverfahrens zum Neubau eines Wohngebäudes mit barrierefreien Wohneinheiten und einer Tiefgarage wurde die untere Denkmalschutzbehörde beteiligt, die ihrerseits wiederum die gebotene fachliche Stellungnahme des TLDA als obere Denkmalschutzbehörde eingeholt hat. Und das TLDA stimmte der Versetzung des denkmalgeschützten Rutschelefanten – es ist mir wichtig, das hier zu betonen – gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde und unteren Denkmalschutzbehörde im Rahmen seiner denkmalschutzrechtlichen Kompetenz zu.
Zu Ihrer Frage 4: Die Stadt Eisenach hat dem Thüringer Landesverwaltungsamt für die Maßnahme Eisenach-Nordwest einen Fördermittelantrag im Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ 2021 gestellt. Ein abschließendes Ergebnis, ob die Maßnahme in das Programm aufgenommen werden kann, liegt noch nicht vor. Ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften ist, wie in der Antwort unter Frage 1 dargestellt, bisher nicht erkennbar. Im Übrigen entfaltet – und darauf will ich noch mal hinweisen – der durch die Stadt Eisenach erteilte Bauvorbescheid im Hinblick auf die denkmalschutzrechtlichen Belange für den geplanten Neubau Bindungswirkung.

Vizepräsident Worm:
Es gibt eine Nachfrage.

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Erst einmal vielen Dank für die Antwort, Herr Minister. Die Landesregierung schließt nicht aus, ein Bauvorhaben mit Fördermitteln zu unterstützen, in dessen Ergebnis gegebenenfalls ein Denkmal nach dem Denkmalschutzgesetz – die Prüfung läuft ja noch –, aber gegebenenfalls ein Denkmal, das dann nicht mehr Denkmal nach dem Denkmalschutzgesetz ist. Habe ich das so richtig verstanden?

Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei:
Das ist eine Überinterpretation dessen, was ich gesagt habe. Ich habe ganz bewusst darauf hingewiesen, was Kulturdenkmale sind. Die Annahme der Fragestellung ist, dass das gesamte Thälmann-Viertel in Eisenach ein Kulturdenkmal ist. Das Denkmalschutzgesetz geht aber davon aus, dass Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile sind. Das heißt, wir haben hier in diesem Gebiet beispielsweise ein bereits unter Denkmalschutz stehendes Objekt, nämlich den Rutsch-Elefanten, bei dem man gesagt hat, die Herstellung der Barrierefreiheit stellt nicht die Denkmal-Infragestellung als solche dar, sondern man kann die denkmalschutzrechtlichen Aspekte wie zum Beispiel einzelne Elemente – eine Fensterfront, einen Elefanten oder ähnliches – als Teil des Kulturdenkmals sehen. Das heißt aber nicht, dass in Kulturdenkmalen jegliche bauliche Maßnahme ausgeschlossen ist. Vor dem Hintergrund sehen wir eine Förderfähigkeit eines solchen Vorhabens nicht infrage gestellt, auch wenn wir prüfen, was konkret in diesem Wohngebiet tatsächlich Denkmalschutz ist.

Vizepräsident Worm:
Gibt es eine weitere Nachfrage?

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Herr Minister, nur zur Klarstellung für den Sachverhalt. Es geht nicht um den Rutsch-Elefanten –

Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei:
Auch um den Rutsch-Elefanten, sonst wäre er ja nicht versetzt worden.

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
ein rutschiges Thema in Eisenach. Es geht um das Wohngebiet an sich, wo die Denkmalschutzbehörde meint, ein Vorprüfungsverfahren einzuleiten, um festzustellen, ob die gesamten Außenanlagen – Wegebeziehungen, Abstand zwischen Wohnblöcken und so weiter und so fort, nicht der einzelne Rutsch-Elefant – den Kriterien des Denkmalschutzes unterliegen. Deswegen die Frage: Die Landesregierung würde Fördermittel bereitstellen, auch auf die Gefahr hin, dass das Wohngebiet den möglicherweise inzwischen erlangten Denkmalschutzstatus wieder verlieren könnte?

Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei:
Ich will nochmal darauf hinweisen, dass Sie von einer falschen Prämisse ausgehen. Die Prämisse die Sie aufstellen, heißt: Das gesamte Wohngebiet steht unter Denkmalschutz oder kann unter Denkmalschutz stehen, deshalb darf man dort nichts mehr machen. Dann würden alle, die das Schicksal erleiden würden, in einem denkmalgeschützten Gebiet wohnen zu müssen, von jeglicher Modernisierung und der Herstellung von Barrierefreiheit ausgeschlossen. Eine solch enge Fassung des Denkmalschutzbegriffes wäre ein Rückschritt und würde uns an vielen Stellen erhebliche Probleme in einem Land machen, das von einer Vielzahl von Kulturdenkmalen nicht bitter geschlagen, sondern gesegnet ist. Vor dem Hintergrund ist es völlig richtig, die Herstellung von beispielsweise Barrierefreiheit in einem solchen Wohngebiet auch zu ermöglichen und entsprechende Fördermittel bereitzustellen. Diese Maßnahmen sind dann in der konkreten Baudurchführung auch in den Zusammenhang der Gewährleistung von Denkmalschutz zu setzen. Wir reden hier nicht über die Waldschlösschenbrücke in Dresden mit der quasi ein UNESCO-Weltkulturerbe-Status verloren wurde, sondern hier geht es – wie eigentlich an so vielen anderen Orten auch – um die Verbindung von Denkmalschutz auf der einen Seite mit Lebensqualität und Wohnqualität auf der anderen Seite.