Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht – nachgefragt zu möglichen Ermittlungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Vielen Dank, Herr Präsident.
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht – nachgefragt zu möglichen Ermittlungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten
Bereits zur letzten Landtagssitzung habe ich gefragt, in wie vielen Fällen gegen Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte der Thüringer Polizei oder gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Geheimnisverrats ermittelt wurde (siehe Protokoll der letzten Sitzung). Ausgangspunkt ist dabei die Vermutung, dass bestimmte Ermittlungen gegen Polizistinnen und Polizisten aufgrund von Medienberichterstattungen begonnen wurden. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch Journalistinnen und Journalisten in den Fokus der Ermittlungen geraten, was mit Blick auf die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit bedenklich wäre. In der Landtagssitzung am 15. September 2023 wurden 32 Verfahren genannt, jedoch konnte durch die Landesregierung noch nicht abschließend geklärt werden, ob und inwieweit auch Journalistinnen und Journalisten Gegenstand von Ermittlungen geworden sind.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Angaben kann die Landesregierung über die Verteilung der genannten 32 Ermittlungsverfahren ausgehend von der Ermittlungsführung auf die Behörden im nachgeordneten Bereich machen – bitte nach Dienststelle und Anzahl –?
2. Inwieweit waren bei den von der Landesregierung genannten 32 Ermittlungsverfahren konkrete Medienberichterstattungen der Auslöser für die Aufnahme von Ermittlungsverfahren, wobei der Anfangsverdacht einer Straftat wie begründet wird?
3. In wie vielen der genannten 32 Fälle von Ermittlungsverfahren sind Journalistinnen und Journalisten als Verdächtige von Straftaten oder als mögliche Zeuginnen und Zeugen Teil der Ermittlungsverfahren?
4. Wie bewertet die Landesregierung die möglichen nachgefragten Ermittlungsverfahren, bei denen unter Umständen auch Journalistinnen und Journalisten Gegenstand von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrates sind, in Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit – bitte begründen –?

Vizepräsident Worm:
Vielen Dank. Auch hier antwortet das Innenministerium für die Landesregierung, Herr Staatssekretär Götze, bitte.

Götze, Staatssekretär:
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich wie folgt bzw. möchte zur letzten Frage, die am 13. bzw. 15. September in der Drucksache 7/8690 gestellt wurde, nachberichten.
Zu Frage 1: Die Sachbearbeitung der aktuell noch in Bearbeitung befindlichen Ermittlungsverfahren erfolgt ausschließlich bei der Landespolizeidirektion, Sachbereich Interne Ermittlungen. Eingebunden sind hierbei alle Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen.
Antwort zu Frage 2: Bei den meisten der oben genannten 32 Ermittlungsverfahren handelt es sich um noch laufende Verfahren, zu den unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen und § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung von weiteren Angaben abgesehen wird. Ich kann im Sinne der Fragestellung mitteilen, dass vier Ermittlungsverfahren aufgrund von Presseanfragen, drei Ermittlungsverfahren aufgrund von Presseartikeln und zwei Ermittlungsverfahren aufgrund direkter Anfragen von Journalistinnen bzw. Journalisten bei Polizeibeamtinnen bzw. Polizeibeamten eingeleitet wurden. In jedem Fall erfolgte nach Begründung eines möglichen Anfangsverdachts die unmittelbare Vorlage der Akten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zwecks Bestätigung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Der entsprechende Anfangsverdacht begründete sich jeweils aufgrund der jeweilig gezielten Anfragen der Journalistinnen bzw. Journalisten nach bestimmten nicht allgemein bekannten Sachverhalten bzw. der entsprechenden Berichterstattung über solche Sachverhalte.
Antwort zu Frage 3: In keinem der 32 Ermittlungsverfahren werden Journalistinnen oder Journalisten aktuell als Beschuldigte geführt. In den zu Frage 2 aufgeführten neun Ermittlungsverfahren werden die Journalistinnen und Journalisten als Zeugen in den polizeilichen Systemen geführt. Mit Stand 30. Oktober 2023 erfolgten zu diesen Ermittlungsverfahren aber noch keine aktiven strafprozessualen Maßnahmen wie zum Beispiel Zeugenvernehmungen im Zusammenhang mit den Journalistinnen und Journalisten.
Antwort zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 3 bereits dargelegt, sind Journalistinnen und Journalisten nicht Gegenstand der benannten 32 Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b Strafgesetzbuch.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vizepräsident Worm:
Vielen Dank. Gibt es eine Nachfrage? Bitte, Herr Bilay.

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Vielen Dank für die Antwort. Es ist ja doch erstaunlich, dass neun Journalisten anrufen und Fragen haben und dann wird ein Verfahren eröffnet. Aber ich habe noch mal eine konkrete Nachfrage zu der Frage 1. Die Frage lautete ja, ob gesagt werden kann, wie sich die Ermittlungsverfahren auf die einzelnen Behörden im nachgeordneten Bereich verteilen. Da ist jetzt nur gesagt worden, innerhalb der LPD, aber gemeint waren Dienststellen. Kann das heute noch nachgeliefert werden? Wenn nicht, müssten wir gucken, ob man das vielleicht konkret noch mal auf eine Art und Weise, vielleicht in einer Kleinen Anfrage, konkreter machen kann.

Götze, Staatssekretär:
Das verteilt sich nicht auf die Dienststellen, sondern die Ermittlungen werden zentral im Bereich IE geführt.

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Wir machen noch mal eine andere Anfrage. Ich glaube, wir reden gerade aneinander vorbei.

Götze, Staatssekretär:
Alles klar. Danke.