Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

Auszug aus dem Protokoll der Landtagssitzung vom 15.09.22, S. 95f.

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Nach § 353 b Strafgesetzbuch steht auf die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in fahrlässigen Fällen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Drucksache 7/7419 teilte die Landesregierung im März 2023 mit, dass im Jahr 2022 insgesamt 15 Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gegen Thüringer Polizeibeamtinnen und ‑beamte geführt wurden. In den Jahren 2021 und 2020 waren es 34 bzw. 20 Verfahren (Drucksache 7/5171).
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wurden in den Dienststellen der Thüringer Polizei und der Polizeiabteilung des Innenministeriums im Jahr 2023 bisher eingeleitet? Bitte aufschlüsseln nach Verfahren gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Tarifbeschäftigte oder Verwaltungsbeamte und gegen unbekannt.
2. Um welche Sachverhalte bzw. Vorwürfe geht es in den in Frage 1 bis 3 genannten Fällen? Um kurze Darstellung wird gebeten.

Vizepräsident Worm:
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Götze, Staatssekretär:
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zunächst die Antwort auf die Frage 1: Die vom Abgeordneten erbetenen Auskünfte können mit den Daten der polizeilichen Kriminalstatistik – kurz PKS – nicht valide erhoben werden, da es sich hierbei um eine Ausgangsstatistik handelt und die Daten erst abrufbar vorhanden sind, sobald die Ermittlungsverfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben wurden. Deshalb wurde durch den zuständigen Sachbereich „Interne Ermittlungen“ in der Landespolizeidirektion eine Sonderrecherche im Vorgangsbearbeitungssystem der Thüringer Polizei durchgeführt. Die hierbei erhobenen Daten sind nicht valide und unterliegen ständigen Änderungen, sodass bei einer späteren Abfrage auch andere Daten ausgeworfen werden können.
Aktuell befinden sich 32 entsprechende Ermittlungsverfahren in Bearbeitung bei unterschiedlichen Dienststellen der Thüringer Polizei – so weit die Antwort auf die Frage 1.
Ich komme zur Antwort auf die Frage 2: Bei den meisten der oben genannten 32 Ermittlungsverfahren handelt es sich um noch laufende Verfahren, zu denen unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung von weiteren Angaben abgesehen werden muss. Des Weiteren sind die vom Abgeordneten erfragten Sachverhaltsdarstellungen für die bereits abgeschlossenen Verfahren nur nach Einsichtnahme in jede einzelne Ermittlungsakte erhebbar. Dies war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vizepräsident Worm:
Vielen Dank. Nachfragen gibt es? Doch, eine. Bitte, Herr Abgeordneter.

Abgeordneter Bilay, DIE LINKE:
Ich versuche es mal und dann kann man es ja noch versuchen, anders zu klären. Können Sie mir trotzdem sagen – vielleicht ist das ja bei der händischen Recherche festgestellt worden –, ob und inwieweit auch Journalistinnen und Journalisten Gegenstand der Ermittlungen gewesen sind?

Götze, Staatssekretär:
Kann ich Ihnen nicht sagen.