Nach Medienberichten (unter anderem Zeitschrift "Kommunal" vom 2. Juli 2020) musste die Stadt Friedberg (Hessen) auf Antrag eines ehemaligen kommunalen Mandatsträgers, der mit der Datenschutz-Grundverordnung begründet wurde, alle personenbezogenen Daten in städtischen Protokollen und Dokumenten löschen. Diese Löschung steht aber im Widerspruch zu kommunalrechtlichen Vorgaben, unter anderem hinsichtlich des Mindestinhaltes von Niederschriften (vergleiche § 42 Thüringer Kommunalordnung [ThürKO]). Strittig ist hier, ob die Datenschutz-Grundverordnung Vorrang gegenüber den kommunalrechtlichen Vorgaben hat, was zu Verunsicherungen in den Kommunen führt. Niederschriften und andere kommunale Dokumente erfüllen nicht nur eine Dokumentationsfunktion, sondern dienen in kommunalverwaltungsrechtlichen Auseinandersetzungen auch als Beweismittel. Auch hinsichtlich der historischen Aufarbeitung kommunaler Entscheidungsprozesse sind personenbezogene Daten kommunaler Mandatsträger von Bedeutung.… Weiterlesen

Der Landtag hat am 1. Juni 2017 das Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur beschlossen, welches am 14. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz stehen insgesamt 100 Millionen Euro für Investitionsmaßnahmen in den Kommunen des Freistaats zusätzlich bis zum Jahr 2021 zur Verfügung. DS 7/1739 Weiterlesen

Für die Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates und zur Vorbereitung dieser Sitzung hat der Bürgermeister im Benehmen mit dem Hauptausschuss die Tagesordnung festzusetzen und die Beratungsgegenstände vorzubereiten (§ 35 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung). Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/1676 Weiterlesen

Gemeinden, Städte und Landkreise im Freistaat Thüringen müssen beschlossene Haushaltssatzungen und deren Anlagen zur Würdigung den Kommunalaufsichtsbehörden vorlegen. Sofern keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthalten sind, dürfen die Satzungen frühestens einen Monat nach Eingangsbestätigung der Kommunalaufsicht ortsüblich bekanntgemacht werden, sofern die Aufsichtsbehörde die Satzung nicht beanstandet. Die Eingangsbestätigung der Kommunalaufsicht ist unverzüglich zu erteilen. Erst mit Bekanntmachung der Satzung kann der Haushalt in Kraft gesetzt werden. Damit ist für den Haushaltsvollzug entscheidend, ob und wann die Eingangsbestätigung erteilt wird. Das Verfahren ist in § 57 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) geregelt. Das Satzungsverfahren unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/1659 Weiterlesen

Nach § 80 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) haben die Kommunen innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines Haushaltsjahres eine Jahresrechnung aufzustellen und dem Gemeinderat vorzulegen. Der Rat beschließt darüber bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Sodann ist die Jahresrechnung mit Anlagen, Prüfberichten und Beschlüssen dazu der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Bis Mitte des Jahres 2020 sollten alle Jahresrechnungen des Jahres 2018 bei den Aufsichtsbehörden vorliegen. Weiterhin sollten alle Jahresrechnungen des Jahres 2019 erstellt sein. Dennoch treten Fälle ein, in denen Kommunen aus unterschiedlichen Gründen ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen. Die Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/1570 Weiterlesen

Die Corona-Pandemie hat insofern Auswirkungen auf die Landkreise, da diese die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises erfüllen. Dafür sind ihnen nicht vorhersehbare Aufwendungen entstanden. Darüber hinaus haben die Landkreise Mehraufwendungen zum Beispiel durch besondere Infektionsschutzmaßnahmen und Mindereinnahmen zum Beispiel durch die temporäre Schließung von Verwaltungseinheiten und somit entgangene Gebühren. Zum Ausgleich dieser unvorhersehbaren Belastungen haben die Landkreise einen finanziellen Ausgleich zur Stabilisierung ihrer Haushalte gemäß dem Thüringer Gesetz zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) erhalten. Die Landkreise unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/1541 Weiterlesen

Während eines Arbeitsbesuchs der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Staatsekretärin im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in der Verwaltungsgemeinschaft "Gramme-Vippach" wurde von Vertretern der Verwaltungsgemeinschaft und dem Bürgermeister von Schlossvippach darauf hingewie-sen, dass es im Zusammenhang mit der Bildung der Verwaltungsgemeinschaft eine Zusage des damaligen für Kommunales zuständigen Staatssekretärs im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales gab, mit einem sechsstelligen Betrag einen zweiten Verwaltungssitz der Verwaltungsgemeinschaft in Großrudestedt zu fördern (siehe Pressebeitrag in der Thüringer Allgemeinen, Lokalteil Sömmerda vom 20. Mai2020, Seite 15). Diese Zusage kann offensichtlich nicht umgesetzt werden. DS 7/1551 Weiterlesen

Schulträger in Thüringen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Kreisangehörige Gemeinden und Städte können auf Antrag Schulträger von Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen sein. Voraussetzungen für die Übertragung der Schulträgerschaft sind im Wesentlichen die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde/Stadt, ein übereinstimmendes Schuleinzugsgebiet mit dem Territorium der Gemeinde/Stadt sowie eine zweckmäßige Schulnetzplanung des Landkreises (vergleiche § 13 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz). DS 7/1511 Weiterlesen

Gemäß § 65 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) können die Gemeinden und gemäß § 114 ThürKO die Landkreise zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung, wenn der Höchstbetrag für die Haushaltswirtschaft ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt. Die Würdigung und Genehmigung der Haushalte unterliegt der Aufsicht des Landes. DS 7/1480 Weiterlesen

Gemäß §§ 30 und 108 ThürKO kann der (Ober-)Bürgermeister/Landrat in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde/Stadt beziehungsweise den Landkreis bis zu einer Sitzung des Gemeinderats/Stadtrats/Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Gemeinderats/Stadtrats/Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Gemeinderatsmitgliedern/Stadtratsmitgliedern/Kreistagsmitgliedem oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie wurde in den Monaten März, April und Mai 2020 das Instrument der Eilentscheidung gemäß §§ 30 und 108 ThürKO verstärkt angewendet. Die Gemeinden, Städte und Landkreise unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/1460 Weiterlesen