Gemäß §§ 30 und 108 ThürKO kann der (Ober-)Bürgermeister/Landrat in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde/Stadt beziehungsweise den Landkreis bis zu einer Sitzung des Gemeinderats/Stadtrats/Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Gemeinderats/Stadtrats/Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Gemeinderatsmitgliedern/Stadtratsmitgliedern/Kreistagsmitgliedem oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie wurde in den Monaten März, April und Mai 2020 das Instrument der Eilentscheidung gemäß §§ 30 und 108 ThürKO verstärkt angewendet. Die Gemeinden, Städte und Landkreise unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/1460 Weiterlesen

Die Gemeinden und Landkreise haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft in angemessener Höhe eine Rücklage zu bilden. Damit soll gewährleistet sein, dass die Gemeinden und Landkreise die Leistung von Ausgaben rechtzeitig sichern können. Die Mindestrücklage beträgt dabei zwei Prozent vom Durchschnitt des Verwaltungshaushalts der vorangegangenen drei Jahre (§ 68 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV). Die Würdigung und Genehmigung der Haushalte unterliegt der Aufsicht des Landes. DS 7/1433 Weiterlesen

Gemäß § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz werden Gemeinden und Landkreisen aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. DS 7/1434 Weiterlesen

Der Stadtrat der Stadt Jena hat am 23. März 2020 per Umlaufverfahren eine Änderung der Geschäftsordnung beschlossen, um einen Sonderausschuss zu bilden. Demnach werden in dieser "außerordentlichen Situation" Entscheidungen vom Stadtrat auf den Sonderausschuss übertragen, soweit nicht der Oberbürgermeister zuständig ist oder eine Übertragung gemäß § 26 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) unzulässig ist. Beschlüsse des Gemeinde- oder Stadtrates sind gemäß § 36 Abs.1 Satz 1 ThürKO in Sitzungen zu fassen, darüber hinaus sind für die Beschlussfähigkeit eine ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ferner wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 4 ThürKO über Beschlüsse offen durch die anwesenden Mitglieder abgestimmt, außerdem müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 ThürKO mindestens vier Tage, in dringenden Fällen mindestens zwei Tage vor der Sitzung veröffentlicht werden. Ebenso muss nach einer Beschlussfassung eine… Weiterlesen

In der Kleinen Anfrage 7/133 wurde die Landesregierung um Beantwortung mehrerer Fragen zu internationalen Städtepartnerschaften in den Thüringer Kommunen gebeten. Die Landesregierung antwortete in der Drucksache 7/342. In der Antwort wurde unter anderem ausgeführt, dass die Landesregierung keine Kenntnisse über internationale Städtepartnerschaften in den Kommunen habe. Hierzu ergeben sich Nachfragen. DS 7/1112 Weiterlesen

Der Stadtrat der Stadt Erfurt hat in seiner Sitzung am 11. März 2020 einen Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung gefasst. Danach werden in Zeiten einer "außerordentlichen Situation" Entscheidungen vom Stadtrat auf den Hauptausschuss übertragen, soweit nicht der Oberbürgermeister zuständig ist oder eine Übertragung gemäß § 26 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) unzulässig ist. Über Beginn und Ende einer "außerordentlichen Situation" entscheidet der Hauptausschuss. Der Hauptausschuss besteht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 ThürKO aus dem Oberbürgermeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Damit ist der Hauptausschuss per Gesetz der einzige Ausschuss, bei dem der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (vergleiche § 27 Abs. 1 Satz 3ThürKO) verletzt werden darf. Die Stadt Erfurt unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/1087 Weiterlesen

In der Kleinen Anfrage 7/316 haben wir auf § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) zur Möglichkeit der Beteiligung von Erziehungsberechtigten beziehungsweise von volljährigen Schülerinnen und Schülern an den Kosten der Schülerbeförderung in den Klassen 11 und 12 verwiesen. Konkret fragten wir, in welchem Umfang die Schulträger, die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Beförderungskosten im Haushaltsjahr 2019 beteiligt wurden. Aus der Antwort der Landesregierung in Drucksache 7/527 geht hervor, dass die Landesregierung keine Angaben machen konnte, obwohl die Schulträger die Kostenbeteiligung in einer Satzung regeln müssen und diese dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zentrale Mittel- und Bündelungsbehörde vorzulegen sind. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist ein direkt dem Thüringer Ministerium für lnneres und Kommunales unterstelltes Landesamt. Zudem informierte die Landesregierung in… Weiterlesen

Der Freistaat Thüringen unterliegt hinsichtlich der Realisierung von geplanten Bauvorhaben strengen Vorschriften beim Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge. Beim Vergabeverfahren sind Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaats Thüringen zu beachten. In diesen Vorschriften ist auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein eingeleitetes Vergabeverfahren aufgehoben (abgebrochen) werden kann. Eine Aufhebung kann zum Beispiel erfolgen, wenn Vergabeunterlagen nicht vollständig/fehlerhaft sind oder kein wertbares Angebot vorliegt, unter anderem weil entweder kein Angebot abgegeben wurde oder das Angebot erheblich über dem Marktpreis liegt. So darf unter anderem nach § 16d Abs. 1 Nr.1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A bei einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Laut der Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage 7/97 in Drucksache 7/437 lagen der Landesregierung zu Vergabeverfahren… Weiterlesen

Laut einem Beitrag der Thüringischen Landeszeitung vom 25. Februar 2020 ruft ein Verein aus Thüringen alle kreisangehörigen Gemeinden im Freistaat Thüringen auf, "gegen die von den Landkreisen erhobenen Kreisumlage-Bescheide Widerspruch einzulegen", da diese Bescheide die Gemeinden in ihren Rechten auf kommunale Selbstverwaltung verletzen würden und rechtswidrig seien. Die Landkreise und kreisfreien Städte unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/839 Weiterlesen

Laut einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen, Lokalteil Eisenach vom 22. Januar 2020 haben Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Hörselberg-Hainich die Bürgermeisterwahl vom 27. Oktober 2019 bei der örtlichen Kommunalaufsicht angefochten. Laut dem oben genannten Beitrag soll der gewählte Bürgermeister im Wahlkampf unlautere Mittel eingesetzt haben. So hätte er "Gesprächsrunden" genutzt, um Einwohnerversammlungen abzuhalten. Zudem habe es Empfehlungsschreiben von Amtsträgern gegeben. Außerdem habe er mit dem Slogan "Ihr Bürgermeister" geworben. Laut dem Beitrag werden die Vorwürfe bestritten. Man habe alles mit der Kommunalaufsicht abgesprochen, heißt es in der Berichterstattung. Die Gemeinde Hörselberg-Hainich unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/704 Weiterlesen