Nach Kenntnis der Fragestellerin und des Fragestellers bildet der Wartburgkreis seit mehreren Jahren eine "Sonderrücklage" zur Kompensation der Kreisumlage und von Gemeindeneugliederungen. Laut § 68 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat die Gemeinde für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. Der Wartburgkreis unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/544 Weiterlesen

Gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) tragen die Träger öffentlicher Schulen die Kosten der Schülerbeförderung. Ab der Klasse 11 und 12 können die Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei Volljährigkeit die Schülerinnen und Schiller selbst an den Beförderungskosten beteiligt werden. Über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung entscheiden die Schulträger jeweils selbst. Der Kreistag des Weimarer Landes hat nach meiner Kenntnis in seiner Sitzung am 24. Januar 2020 entschieden, den Anteil des Landkreises von bisher 25 Prozent auf künftig 50 Prozent zu erhöhen. Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler sollen in gleicher Höhe von den Kosten entlastet werden. Der Landkreis Nordhausen trägt die Kosten inzwischen vollständig aus dem Kreishaushalt. Die Träger der öffentlichen Schulen unterliegen hinsichtlich der Ausführung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen… Weiterlesen

Laut einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen (Regionalausgabe Gotha) vom 2. Januar 2020 werde der Elternbeitrag für den Kindergarten "Schnatterinchen" in der Gemeinde Herrenhof (Landkreis Gotha) um 40 Euro erhöht. Nach § 12 Abs. 2 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) informiert der Träger der Kindertageseinrichtung den Elternbeirat so rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung, dass diesem ausreichend Zeit verbleibt, dazu Stellung zu nehmen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor Entscheidungen, unter anderem über den Haushaltsplan der Kindertageseinrichtung und die Elternbeiträge, anzuhören. Der Elternbeirat des Kindergartens sei laut dem Beitrag nach eigenen Angaben nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben angehört worden. Die Gemeinde Herrenhof unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/515 Weiterlesen

§ 82 Thüringer Kommunalordnung regelt, dass die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten vom Rechnungsprüfungsamt geprüft werden, soweit keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse soll innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchgeführt sein. Nach meiner Kenntnis ist seit dem Jahr 2015 in der Stadt Arnstadt keine örtliche Rechnungsprüfung erfolgt. Da die Stadt Arnstadt kein eigenes Rechnungsprüfungsamt mehr hat, ist deshalb der Landkreis Ilm-Kreis für die örtliche Prüfung zuständig. Die Stadt Arnstadt und der Ilm-Kreis unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/461 Weiterlesen

Die Thüringer Gemeinden, Städte, Landkreise und ihre Zweckverbände unterliegen hinsichtlich der Realisierung von geplanten Bauvorhaben strengen Vorschriften beim Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge. Beim Vergabeverfahren sind Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaats Thüringen zu beachten. In diesen Vorschriften ist auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein eingeleitetes Vergabeverfahren aufgehoben (abgebrochen) werden kann. Eine Aufhebung kann zum Beispiel erfolgen, wenn Vergabeunterlagen nicht vollständig/fehlerhaft sind oder kein wertbares Angebot vorliegt, unter anderem weil entweder kein Angebot abgegeben wurde oder das Angebot erheblich über dem Marktpreis liegt. So darf unter anderem nach § 16d Abs. 1 Nr. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A bei einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Regelmäßig führen zum Beispiel Gemeinden, Städte und Landkreise insbesondere Tiefbauarbeiten im… Weiterlesen

Die Thüringer Gemeinden und Städte unterhalten im Rahmen von Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 91 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen jeweilige Partnerschaften mit anderen Kommunen im In- und Ausland. Insbesondere internationale Städtepartnerschaften dienen ausdrücklich dem kulturellen, sportlichen und sozialen Austausch über nationale Grenzen hinweg. Besonderes Augenmerk wird dabei vielfach auf den Jugendaustausch gelegt. Die bestehenden Städtepartnerschaften erhalten angesichts der anhaltenden Akzeptanzprobleme der Europäischen Union sowie fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Einstellungen einen besonderen Stellenwert, für mehr Toleranz und Akzeptanz zu sorgen. Die Gemeinden und Städte leisten diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. DS 7/342 Weiterlesen

Gemäß § 49 Thüringer Bauordnung (ThürBO) müssen Stellplätze beziehungsweise Garagen für Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück oder in zumutbarer Entfernung hergestellt werden, wenn die Nutzung des Grundstücks einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lässt. Insbesondere in größeren Städten besteht aufgrund der historischen Bebauung oftmals keine Möglichkeit, dieser Verpflichtung nachzukom-men. Die Grundstückseigentümer können in diesen Fällen durch Geldzahlung an die Gemeinde diese Verpflichtung dadurch ablösen, dass die Gemeinde das vereinnahmte Geld zweckgebunden fur die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder für sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr verwendet.Die Festlegung über die Höhe des Ablösungsbetrags hat die Gemeinde per Satzung festzulegen. Das Sat-zungsverfahren unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/356 Weiterlesen

§ 46 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) lautet wie folgt: "Hat die Einwohnerzahl einer Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, in drei aufeinander folgenden Jahren am Stichtag 31. Dezember nach der amtlichen Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik weniger als 3.000 Einwohner betragen, so muss diese Gemeinde bis zum Ende des zweiten auf den letzten Stichtag folgenden Jahres den Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Zuordnung zu einer benachbarten Gemeinde nach § 51, die Eingliederung in eine benachbarte oder den Zusammenschluss mit einer benachbarten Gemeinde bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium beantragen. Wird in dem genannten Zeitraum kein Antrag nach Satz 1 gestellt, erfolgt eine Zuordnung durch den Gesetzgeber." DS 7/360 Weiterlesen

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 abgeschafft. Beitrags­bescheide für frühere Straßenbaumaßnahmen konnten bis zum 31. Dezember 2019 nur für Maßnahmen erlassen werden, deren sachliche Beitragspflichten bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind. Die Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/324 Weiterlesen

Der § 8 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) regelt den Ehrensold für ausgeschiedene ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte. Demnach kann einem ehrenamtlichen Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister vom Gemeinderat für die Zeit nach seinem Ausscheiden Ehrensold bewilligt werden, wenn er sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zehn Jahre lang innegehabt und entweder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist. Dem ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten ist der Ehrensold zu bewilligen, wenn er mindestens drei volle Wahlperioden kommunaler Wahlbeamter in derselben Gemeinde gewesen war und die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG vorliegen. Der Ehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung (vergleiche § 8 Abs. 2 ThürKWBG). Ehrenamtliche Beigeordnete sind laut dem Gesetzestext nicht ausdrücklich benannt. Diese sind aber auch ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte. Deren… Weiterlesen