Laut § 80 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres in der Jahresrechnung nachzuweisen. Diese ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat beschließt über die Feststel-lung der geprüften Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. In der Jahresrechnung sind gebildete Haushaltsreste auszuweisen. In § 79 Abs. 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung ist in diesem Zusammenhang geregelt, dass in der Haushaltsrechnung bei den einzelnen Haushaltsstellen festzustellen ist, welche über-tragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Laut § 80 Abs. 4 ThürKO ist die festgestellte Jahresrechnung… Weiterlesen

Die Gemeinden haben ab dem Jahr 2019 ihren bestehenden Ortsteilen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Entscheidung trifft, beträgt die finanzielle Mindestausstattung fünf Euro pro Einwohner im Ortsteil mit Ortsteilverfassung, vergleiche § 45 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Eine analoge Regelung besteht für Landgemeinden in Bezug auf deren Ortschaftsräte, vergleiche § 45 a Abs. 9 ThürKO. DS 7/596 Weiterlesen

Die Gemeinden haben ab dem Jahr 2019 ihren bestehenden Ortsteilen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Entscheidung trifft, beträgt die finanzielle Mindestausstattung fünf Euro pro Einwohner im Ortsteil mit Ortsteilverfassung, vergleiche § 45 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Eine analoge Regelung besteht für Landgemeinden in Bezug auf deren Ortschaftsräte, vergleiche § 45 a Abs. 9 ThürKO. Im Wartburgkreis gibt es nach unserer Kenntnis eine anhaltende Diskussion im Stadtrat von Bad Liebenstein darüber, ob den Ortsteilen ein solches Budget zugesprochen werden soll. Vor allem der Bürgermeister der Stadt Bad Liebenstein habe sich vehement gegen die Ortsteilmittel ausgesprochen. Der Stadtrat von Bad Liebenstein hat die Mittelzuweisung konkret für den Ortsteil Schweina im Haushaltsjahr 2020 abgelehnt. Der Entwurf des Haushaltsplanes 2020 der Stadt Bad Liebenstein… Weiterlesen

Nach Kenntnis der Fragestellerin und des Fragestellers bildet der Wartburgkreis seit mehreren Jahren eine "Sonderrücklage" zur Kompensation der Kreisumlage und von Gemeindeneugliederungen. Laut § 68 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat die Gemeinde für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig. Der Wartburgkreis unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/544 Weiterlesen

Gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) tragen die Träger öffentlicher Schulen die Kosten der Schülerbeförderung. Ab der Klasse 11 und 12 können die Erziehungsberechtigten beziehungsweise bei Volljährigkeit die Schülerinnen und Schiller selbst an den Beförderungskosten beteiligt werden. Über die Höhe und das Verfahren der Beteiligung entscheiden die Schulträger jeweils selbst. Der Kreistag des Weimarer Landes hat nach meiner Kenntnis in seiner Sitzung am 24. Januar 2020 entschieden, den Anteil des Landkreises von bisher 25 Prozent auf künftig 50 Prozent zu erhöhen. Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler sollen in gleicher Höhe von den Kosten entlastet werden. Der Landkreis Nordhausen trägt die Kosten inzwischen vollständig aus dem Kreishaushalt. Die Träger der öffentlichen Schulen unterliegen hinsichtlich der Ausführung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen… Weiterlesen

Laut einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen (Regionalausgabe Gotha) vom 2. Januar 2020 werde der Elternbeitrag für den Kindergarten "Schnatterinchen" in der Gemeinde Herrenhof (Landkreis Gotha) um 40 Euro erhöht. Nach § 12 Abs. 2 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) informiert der Träger der Kindertageseinrichtung den Elternbeirat so rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung, dass diesem ausreichend Zeit verbleibt, dazu Stellung zu nehmen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor Entscheidungen, unter anderem über den Haushaltsplan der Kindertageseinrichtung und die Elternbeiträge, anzuhören. Der Elternbeirat des Kindergartens sei laut dem Beitrag nach eigenen Angaben nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben angehört worden. Die Gemeinde Herrenhof unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/515 Weiterlesen

§ 82 Thüringer Kommunalordnung regelt, dass die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten vom Rechnungsprüfungsamt geprüft werden, soweit keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse soll innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchgeführt sein. Nach meiner Kenntnis ist seit dem Jahr 2015 in der Stadt Arnstadt keine örtliche Rechnungsprüfung erfolgt. Da die Stadt Arnstadt kein eigenes Rechnungsprüfungsamt mehr hat, ist deshalb der Landkreis Ilm-Kreis für die örtliche Prüfung zuständig. Die Stadt Arnstadt und der Ilm-Kreis unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/461 Weiterlesen

Die Thüringer Gemeinden, Städte, Landkreise und ihre Zweckverbände unterliegen hinsichtlich der Realisierung von geplanten Bauvorhaben strengen Vorschriften beim Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge. Beim Vergabeverfahren sind Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaats Thüringen zu beachten. In diesen Vorschriften ist auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein eingeleitetes Vergabeverfahren aufgehoben (abgebrochen) werden kann. Eine Aufhebung kann zum Beispiel erfolgen, wenn Vergabeunterlagen nicht vollständig/fehlerhaft sind oder kein wertbares Angebot vorliegt, unter anderem weil entweder kein Angebot abgegeben wurde oder das Angebot erheblich über dem Marktpreis liegt. So darf unter anderem nach § 16d Abs. 1 Nr. 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A bei einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Regelmäßig führen zum Beispiel Gemeinden, Städte und Landkreise insbesondere Tiefbauarbeiten im… Weiterlesen

Die Thüringer Gemeinden und Städte unterhalten im Rahmen von Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 91 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen jeweilige Partnerschaften mit anderen Kommunen im In- und Ausland. Insbesondere internationale Städtepartnerschaften dienen ausdrücklich dem kulturellen, sportlichen und sozialen Austausch über nationale Grenzen hinweg. Besonderes Augenmerk wird dabei vielfach auf den Jugendaustausch gelegt. Die bestehenden Städtepartnerschaften erhalten angesichts der anhaltenden Akzeptanzprobleme der Europäischen Union sowie fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Einstellungen einen besonderen Stellenwert, für mehr Toleranz und Akzeptanz zu sorgen. Die Gemeinden und Städte leisten diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. DS 7/342 Weiterlesen

Gemäß § 49 Thüringer Bauordnung (ThürBO) müssen Stellplätze beziehungsweise Garagen für Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück oder in zumutbarer Entfernung hergestellt werden, wenn die Nutzung des Grundstücks einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lässt. Insbesondere in größeren Städten besteht aufgrund der historischen Bebauung oftmals keine Möglichkeit, dieser Verpflichtung nachzukom-men. Die Grundstückseigentümer können in diesen Fällen durch Geldzahlung an die Gemeinde diese Verpflichtung dadurch ablösen, dass die Gemeinde das vereinnahmte Geld zweckgebunden fur die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder für sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr verwendet.Die Festlegung über die Höhe des Ablösungsbetrags hat die Gemeinde per Satzung festzulegen. Das Sat-zungsverfahren unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. DS 7/356 Weiterlesen