Gemeinden, Städte und Landkreise können im Rahmen der Erstellung der Haushaltsrechnung sogenannte Haushaltsreste bilden und somit nicht vereinnahmte beziehungsweise nicht verausgabte Haushaltsmittel in das Folgejahr übertragen. Die Übertragung der Mittel in nachfolgende Haushaltsjahre ist im Rahmen künftiger Haushaltsrechnungen ebenso möglich. Somit besteht die Möglichkeit, dass Kommunen Haushaltsmittel über mehrere Jahre hinweg bewirtschaften. Die Entscheidung darüber, welche Haushaltsreste gebildet werden, obliegt den Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten. Die Gemeinderäte, Stadträte und Kreistage wirken indirekt und nachträglich über die Beschlussfassung zur Feststellung über die Jahresrechnung an der Bildung von Haushaltsresten mit. Besonders bedeutsam ist die Bildung von Haushaltsausgaberesten für Maßnahmen des Vermögenshaushalts, also für Investitionen. In der kommunalen Praxis kann der Umstand auftreten, dass die Gesamtsumme der gebildeten Haushaltsausgabereste aus… Weiterlesen

Der Thüringer Landtag beschließt auf Vorschlag der Landesregierung den Landeshaushalt. Damit wird die Landesregierung nach Maßgabe des beschlossenen Landeshaushalts ermächtigt, Ausgaben zu tätigen. Hierbei stützt sich die Landesregierung auf gesetzliche Ermächtigungen oder erlässt im Rahmen der Ressortzuständigkeit Ausführungsbestimmungen in Form von Richtlinien, Erlassen und ähnlichen Regelwerken. Im Einzelfall stützt die Landesregierung ihr Handeln einzig auf den Landeshaushalt. DS 7/4047 Weiterlesen

§ 45 a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zum Geschäftsgang des Ortschaftsrats. Dies betrifft auch den Geschäftsgang in den Sitzungen des Ortschaftsrats. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Ortschaftsrat hinsichtlich des Geschäftsgangs im Rahmen der Selbstverwaltung ein freies Ermessen hat, soweit dies sich an den Vorgaben für den Gemeinderat orientiert. Möglich wäre auch eine Regelung in der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Landgemeinde, wobei da zu prüfen wäre, in welcher Regelungstiefe der Landgemeinderat in das Organisationsermessen des Ortschaftsrats eingreifen darf. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch der Ortschaftsrat in Anlehnung an § 23 Abs. 1 ThürKO einen Vorsitzenden wählen oder berufen kann, der als Versammlungsleiter fungiert. Die Thüringer Kommunalordnung enthält zwar hierfür in § 45 a keine ausdrückliche Ermächtigung, verbietet aber eine solche Wahl/Berufung auch nicht. DS 7/4023 Weiterlesen

Die Gemeinde Föritztal im Landkreis Sonneberg ist mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aus den ehemaligen Gemeinden Föritz, Neuhaus-Schierschnitz und Judenbach gebildet worden. Die drei ehemaligen Gemeinden hatten keinen Status nach dem Prinzip der zentralen Orte und wurden durch das Mittelzentrum Sonneberg versorgt. In der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf in Drucksache 6/5308 führte die Landesregierung aus, dass die neu gebildete Gemeinde Föritztal "zukünftig die Funktionen eines zentralen Ortes wahrnehmen könnte". In der Gesetzesbegründung wird auch dargestellt, dass in der neu gebildeten Gemeinde Föritztal die zeitlichen Vorgaben des Landesentwicklungsplans an die Erreichbarkeit für den motorisierten Individualverkehr für Grundzentren eingehalten würden. Die Neugliederungsmaßnahme erfolgte auch im Einklang mit dem vom Landtag beschlossenen "Eckpunkten des Leitbildes und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des ThürVerfGH… Weiterlesen

In  Burkhardtroda,  Ortsteil  der  Gemeinde  Gerstungen  im  Wartburgkreis,  befindet sich ein  früher  als  Wasserspeicher  genutztes  Areal.  Die  frühere  Talsperre  stellte eine wesentliche  naturnahe  Ruhe-  und  Erholungszone  am  Rande  der  Ortslage  für  die Einwohnerinnen  und  Einwohner  dar.  Aufgrund  baulicher  Mängel  wurde zwischenzeitlich das  Wasser  abgelassen.  Eine  erneute  Nutzung  des  Speichers  ist  derzeit  aufgrund  unklarer Nutzungsmöglichkeiten und daraus resultierender Finanzbedarfe fraglich. DS 7/3940 Weiterlesen

Die Kontrolle und der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, der Verordnungen des Landes und der Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte obliegt den unteren staatlichen Gesundheitsämtern im Zusammenwirken mit den weiteren Ordnungsbehörden der Gemeinden und Städte sowie Landes- und Bundesbehörden. Die Gemeinden, Städte und Landkreise nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis anstelle des Landes wahr. Die Aufgabenwahrnehmung unterliegt der Kontrolle des Landtags. DS 7/3912 Weiterlesen

Die Gemeinden haben gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches einen Flächennutzungsplan aufzustellen, der die künftige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde in den wesentlichen Schwerpunkten aufzeigen soll. Die aus den genehmigten Flächennutzungsplänen entwickelten Bebauungspläne unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sondern sind nur noch anzeigepflichtig. Die Flächennutzungspläne haben sich in die Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung des Landes beziehungsweise den regionalen Raumordnungsplänen einzufügen. In der interessierten Fachwelt wird eine Debatte über die Auswirkungen von Fördermittelvorhaben von EU, Bund und Ländern diskutiert. Ein Teil der Debatte wird dahin gehend geführt, dass Kommunen unter Umständen ein Fördermittelprogramm nicht unbedingt hinsichtlich der strategischen städtebaulichen Entwicklung in Anspruch nehmen, sondern eher die Höhe von Eigenmitteln ausschlaggebend sind. Im Zweifelsfall können mit Fördermitteln realisierte Maßnahmen sogar den… Weiterlesen

Gemeinden und Städte sind neben den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die einzig Berechtigten, die Träger eines Friedhofs sein können. Die Gemeinden und Städte erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Für die Benutzung der Friedhöfe erheben die Gemeinden und Städte eine Gebühr. Rechtsgrundlagen sind das Thüringer Bestattungsgesetz, die Thüringer Kommunalordnung und das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG). Die Landesregierung überwacht den Vollzug der Gesetze. Der Vollzug der Gesetze obliegt dem Kontrollrecht des Landtags. DS 7/3835 Weiterlesen

Arbeitsunfälle sind unter bestimmten Voraussetzungen meldepflichtig. Die Analyse der gemeldeten Arbeitsunfälle soll helfen, Unfallschwerpunkte für die Zukunft abzubauen und Unfälle zu vermeiden beziehungsweise die Auswirkungen insbesondere auf Leben und Gesundheit der Betroffenen zu vermindern. Für die Gewährleistung der Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz sind die Arbeitgeber zuständig. Im Zuge der Corona-Pandemie waren im Jahr 2020 erstmals viele Beschäftigte im Homeoffice tätig. Dabei ist fraglich, ob und inwieweit die Belange des Arbeitsschutzes immer beachtet wurden. DS 7/3817 Weiterlesen

In der Gemeinde Nessetal befindet sich im Ortsteil Ballstädt eine von einem freien Träger betriebene Seniorenwohngemeinschaft. Das Gebäude ist in einer Holzbauweise errichtet. Unweit dieses Gebäudes befindet sich ein historischer Feuerlöschteich, welcher allerdings nicht den aktuellen Anforderungen an einen Feuerlöschteich entsprechen soll. Zur Sicherung des Brandschutzes, auch des in Holzbauweise errichteten Gebäudes einer Seniorenwohngemeinschaft, ist die Gemeinde verpflichtet, unweit des historischen Feuerlöschteichs einen neuen Feuerlöschteich zu errichten. DS 7/3818 Weiterlesen